Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma DimeLika Plast GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen, in denen Waren an uns geliefert werden (insbesondere Kauf, Miete oder Leihe) oder wir Dienstleitungen in Auftrag geben (insbesondere Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungsverträge). 

1.2. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen an uns gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferungen und Leistungen unseres Vertragspartners vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen. 

1.3. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. 

1.4. Mit erstmaliger Lieferung oder Leistung zu unseren Einkaufsbedingungen erkennt unser Vertragspartner ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Verträge an. 

 

2. Bestellungen und Aufträge 

2.1. Unsere Bestellungen und Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellungen und Aufträge. 

2.2. Wir können unsere Bestellungen und Aufträge kostenfrei widerrufen, wenn der Vertragspartner sie uns nicht innerhalb von zwei Wochen in unveränderter Fassung schriftlich bestätigt. 

 

3. Lieferfristen und -termine, Transportversicherung 

3.1. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen sind bindend. Für die Rechtzeitigkeit von reinen Warenlieferungen kommt es auf den Eingang der Ware bei uns, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit anschließender Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch uns an. 

3.2. Sind Verzögerungen eingetreten oder zu erwarten, so hat unser Vertragspartner uns umgehend zu informieren. Im Fall eines Liefer- oder Leistungsverzugs stehen uns – unbeschadet einer gegebenenfalls vereinbarten Vertragsstrafe – die gesetzlichen Ansprüche zu, jedoch wird die gezahlte Vertragsstrafe auf den uns zustehenden Schadensersatz angerechnet. 

3.3. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen schriftlichen Einverständnisses. Kommt es ohne dieses Einverständnis zu Mehrlieferungen, sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern, die zuviel erhaltene Ware auf Kosten unseres Vertragspartners einzulagern oder auf seine Kosten an ihn zurückzusenden. 

3.4. Für jede Lieferung ist uns am Tag des Warenversands eine Versandanzeige bzw. ein Lieferschein zuzustellen. In sämtlichen Versandunterlagen ist unsere Bestellnummer anzugeben. 

3.5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die zu liefernde Ware auf seine Kosten zu versichern. 

 

4. Vertragsstrafe 

4.1. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet oder mangelhaft erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, auch wenn wir uns das Recht zur Geltendmachung bei der Annahme der Lieferungen oder der Abnahme der Leistungen nicht vorbehalten. 

 

5. Import- und Exportbestimmungen, Zoll 

5.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. Unser Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, daß die geltenden Einfuhrbestimmungen eingehalten werden, die nach dem Gesetz erforderlichen Erklärungen abzugeben und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen bei-zubringen. Anfallende Kosten trägt unser Vertragspartner. 

5.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. 

 

6. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen 

6.1. Der in unseren Bestellungen und Aufträgen ausgewiesene Preis ist bindend. Im Falle von Warenlieferungen schließt der Preis die Lieferung „geliefert verzollt“ („DDP“, Incoterms neuste Version) inklusive Verpackung und etwaiger betriebsbereiter Montage ein. 

6.2. Rechnungen sind mit der in unserer Bestellung oder in unserem Auftrag genannten Nummer zu versehen und uns gesondert mit der Post zuzusenden. Wir sind berechtigt, Rechnungen ohne unsere Bestellnummer unbearbeitet  zurück zusenden. 

6.3. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. 

6.4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die nach dem Vertrag geschuldete Summe innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, sonst innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, im Falle einer erforderlichen Abnahme gerechnet ab Abnahme und Rechnungserhalt. Bei Zahlung durch Überweisung ist unsere Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn unser Überweisungsauftrag innerhalb der genannten Frist an unsere Bank weitergeleitet wurde, bei Zahlung durch Scheck, wenn dieser innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde. 

6.5. Unsere Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen 

auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 

6.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. 

 

7. Abtretungsverbot 

7.1. Die Abtretung der gegen uns bestehenden Forderungen ist nicht zulässig. 

 

8. Gefahrtragung 

8.1. Die Warenlieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „geliefert verzollt“ („DDP“, INCOTERMS neuste Version) zu erfolgen. 

8.2. Die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit anschließender Aufstellung oder Montage sowie bei Leistungen mit erfolgreichem Abschluß unserer Abnahme auf uns über. Die Nutzung der an uns gelieferten Waren ersetzt eine erforderliche Abnahme nicht. 

 

9. Mängeluntersuchung und Rechte bei Mängeln 

9.1. Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt, beschränkt sich unsere Obliegenheit zur Prüfung der Ware auf ihre Menge und Identität, äußerlich erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden sowie die stichprobenartige Überprüfung der Ware auf ihre wesentlichen Merkmale. In Zweifelsfällen über Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die bei uns in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 

9.2. Unsere Mangelanzeige ist rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bei uns, bei versteckten Mängeln gerechnet ab Entdeckung des Mangels durch uns, an unseren Vertragspartner absenden. Wird im Rahmen der Überprüfung ein Mangel festgestellt, trägt unser Vertragspartner die Kosten der Warenprüfung, unbeschadet der Geltendmachung unserer sonstigen Ansprüche. 

9.3. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungekürzt zu. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, alle im Zusammengang mit der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Unser Rücktrittsrecht sowie unsere Schadensersatzansprüche, insbesondere unser Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, bleiben in jedem Fall vorbehalten. 

9.4. Bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die erforderliche Mangelbeseitigung auf Kosten unseres Vertragspartners selbst vorzunehmen oder auf Kosten unseres Vertragspartners von Dritten vornehmen zu lassen. 

9.5. Erbringt unser Vertragspartner im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Liefe-rungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfaßt in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die unser Vertragspartner aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig an uns zu erbringen hat. 

 

10. Verjährung 

Die uns gegenüber unserem Vertragspartner zustehenden Ansprüche verjähren in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist. 

 

11. Ersatzteilgarantie 

Sofern unser Vertragspartner Maschinen oder sonstige technische Geräte an uns liefert, ist er verpflichtet, für die gelieferte Ware Ersatzteile für die Dauer von sieben Jahren ab Lieferung zur Verfügung zu halten. 

 

12. Vertraulichkeit 

12.1. Sofern wir unserem Vertragspartner Unterlagen zur Verfügung stellen, bleiben sie unser Eigentum. Bestehende Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Kopien der von uns überlassenen Unterlagen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die von uns überlassenen Unterlagen einschließlich aller Kopien sind unmittelbar nach Ausführung unserer Bestellung oder unseres Auftrags unaufgefordert an uns zurückzusenden; unser Vertragspartner ist insofern zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt. 

12.2. Die unserem Vertragspartner überlassenen Unterlagen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Bestellung verwendet und nicht Dritten überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. 

12.3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen Informationen, die er im Zusammenhang mit der Bestellung von uns erhält, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsabwicklung. Sie erlischt, wenn und soweit eine von uns überlassene Information ohne Mitwirkung unseres Vertragspartners offenkundig geworden ist. 

12.4. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, eine gesonderte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, sofern wir ihn dazu schriftlich auffordern. 

 

13. Rechte Dritter, Produkthaftung und Regreß 

Unser Vertragspartner stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Lieferung oder der Leistung unseres Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen eines Sach- oder Rechtsmangels, wegen eines sonstigen Fehlers der von unserem Vertragspartner gelieferten Ware oder wegen der Verletzung von Schutzrechten) gegen uns geltend machen. Diese Freistellungspflicht umfaßt alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. 

14. Eigentumsvorbehalt 

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. 

 

15. Anmietung technischer Geräte 

Sofern wir Maschinen oder technische Geräte mieten, gewährleistet unser Vertragspartner, daß die Mietsache den aktuellen DIN-Normen, EU-Maschinenvorschriften und den aktuellen Arbeitssicherheitsvorschriften entspricht und ein gültiges CE-Zeichen trägt. 

 

16. Bei uns zu erbringende Leistungen 

16.1. Sofern unser Vertragspartner zum Zweck der Vertragserfüllung in unseren Gebäuden und/oder auf unseren Grundstücken tätig ist, hat er sicherzustellen, daß bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Richtlinien 98/37/EG, 93/86/EWG und 2004/108/EG, das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung maßgeblichen EN-Normen eingehalten werden. 

16.2. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt ausschließlich nach den Anweisungen unseres Vertragspartners. Von uns erteilte Anweisungen entfalten keine Wirkung. 

16.3. Sofern für die Vertragserfüllung die Benutzung von Gabelstaplern, Krananlagen oder Hebebühnen erforderlich sind, sind die für die Benutzung dieser Maschinen erforderlichen Nachweise unaufgefordert von unserem Vertragspartner zu erbringen. 

 

17. Sonstiges 

17.1. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand ausschließlich das Landgericht Mannheim. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln. 

17.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) und des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) gelten nicht. 

17.3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, daß der mit ihr verfolgte Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird. 

 

Stand 03. Februar 2011 

 

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma DimeLika Plast GmbH

  

1. Allgemeines – Geltungsbereich 

1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. 

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. 

1.3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

1.4. Auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarten und in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen verwendeten Handelsklauseln finden die INCOTERMS in der bei Vertragsschluß gültigen Fassung Anwendung. 

 

2. Vertragsschluß 

2.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Abschluß und Durchführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt. 

2.2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend als Aufforderung an den Käufer, uns ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und unsere Annahme in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder in Form der Lieferung der bestellten Ware zusammen mit der Rechnung zustande. 

2.3. Es wird zur ausdrücklichen Bedingung für den Kaufvertrag gemacht, daß zur Ausfuhr bestimmte Waren nur in das bei Kaufabschluß vereinbarte Endbestimmungsland geliefert werden. 

 

3. Kaufpreis 

3.1. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

3.2. Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises ist das bei Verladung festgestellte Abgangsgewicht der Ware. 

3.3. Wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen – insbesondere aufgrund der Einführung oder der Veränderung von öffentlichen Abgaben jedweder Art bei Importwaren, der Änderung der Währungsparitäten, der Änderung der Preise für Vormaterialen oder der Veränderung allgemeiner von uns nicht zu vertretender Umstände – eintreten, können wir unsere Preise entsprechend anpassen. Die Kostensenkungen oder 

-erhöhungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. 

3.4. Bei Produkten mit eingetragenen Marken von inländischen Herstellern sind abweichend von den Abschlußpreisen die am Liefertage gültigen Preise maßgebend. Haben sich diese gegenüber den in der Bestellung oder der Auftragsbestätigung angegebenen Preisen erhöht, so ist der Käufer berechtigt, von der hinsichtlich der Preiserhöhung betroffenen Lieferung oder Teillieferung zurückzutreten; ein Rücktrittsrecht besteht indes nicht bei Preiserhöhungen, die lediglich durch Erhöhung der Umsatzsteuer verursacht werden. 

3.5. Frachterhöhungen, Hoch- und Kleinwasserzuschläge, Eiszuschläge, Eilfrachten und sonstige besondere Frachtkosten irgendwelcher Art trägt der Käufer. 

 

4. Zahlungsbedingungen 

4.1. Für die Zahlung sind die in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung angegebenen Bedingungen maßgebend. 

4.2. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Abzug (insbesondere ohne Abzug von Skonto) zu erfolgen. 

4.3. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nicht zu der im Kaufvertrag bestimmten Zeit oder wenn er - sofern ein Zahlungsdatum nicht bestimmt ist - auf unsere Mahnung nicht leistet, spätestens aber 30 Tage nach Zugang unserer Rechnung. 

4.4. Zahlungen des Käufers werden entgegen einer etwaigen Tilgungsbestimmung stets für die älteste fällige Rechnung verwendet. 

4.5. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Sofern wir Wechsel annehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt nicht als Barzahlung. 

4.6. Falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen, behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen. 

4.7. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor. 

4.8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

4.9. Das Risiko einer eventuellen Abwertung der im Vertrage vereinbarten Währung trägt der Käufer. 

 

5. Lieferung und Abnahme 

5.1. Vereinbarten Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. 

5.2. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit aus der andauernden Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. 

5.3. Falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, insbesondere bei einem Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, die Lieferung von Vorauszahlungen oder der Einräumung von Sicherheiten abhängig zu machen. 

5.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. 

5.5. Bei FOB-Verkäufen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 24 Stunden nach Andienung der Ware von dem Käufer ein ladebereiter Seedampfer (Liner-Terms) in angemessener Position zu stellen. Etwaige durch Nichtbeachtung dieser Bedingung verursachten Spesen und Risiken gehen zu Lasten des Käufers. 

5.6. Ist der Transport dauernd oder teilweise unmöglich, ohne daß wir dies zu vertreten haben, so wird der Kaufpreis gleichwohl fällig; wir können dann die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern. 

5.7. Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflußbereiches und des Einflußbereiches unseres Lieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Feuer- oder Explosionsschäden, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Frist verlängert sich ebenso, wenn wir durch unseren Lieferanten trotz Abschlusses eines Deckungsvertrags ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig beliefert werden. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind sowohl wir als auch der Käufer berechtigt, hinsichtlich des nichterfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferfrist befreit, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 

5.8. Die Einfügung von "circa" oder "ca." vor der Mengenangabe berechtigt uns, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern. 

6. Verpackung 

Für Lieferungen in Leihverpackungen gelten unseren besonderen Bedingungen, die wir auf Wunsch übersenden. Einweggebinde und -verpackungen dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und -namens und der Warenbezeichnung im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden. 

 

7. Versand und Versicherung 

7.1. Alle Sendungen reisen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Käufers. 

7.2. Wir führen den Transport nur für den Käufer durch. Die Versicherung der Ware während des Transports ist daher Sache des Käufers. 

7.3. Unter frachtfreier Lieferung versteht sich "frachtfrei Vollbahnstation des Käufers". Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns bemühen, die Wünsche des Käufers dabei zu berücksichtigen. 

7.4. Bei Konsignationslägern trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der bei ihm lagernden, uns gehörenden Ware. Der Käufer ist insoweit zum Abschluß einer angemessenen Versicherung verpflichtet, die uns auf Wunsch nachzuweisen ist. 

 

8. Mängel und Rügepflicht 

8.1. Der Käufer wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung prüfen. Erforderlichenfalls hat der Käufer durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vereinbarten Einsatzzweck geeignet ist. 

8.2. Etwaige bei der Prüfung erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummern anzuzeigen. Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Voraussetzung für eine Anerkennung irgendeiner Beanstandung ist die sachgemäße Lagerung der Ware nach Ablieferung. 

8.3. Bei zur Ausfuhr bestimmten Waren muß der Käufer die Ware bei der Anlieferung unverzüglich untersuchen und dabei erkennbare Mängel und/oder Fehlbestände sofort unverzüglich nach der Entladung vom Transportmittel anzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen, die eine Nachprüfung ermöglicht. 

8.4. Bei FOB- und FAS-Verkäufen muß die Untersuchung im Ladehafen im Kai oder im Schiff vor Verschiffung erfolgen, bei CIF- und CFR-Verkäufen unverzüglich nach dem Löschen, möglichst vor der Verzollung. 

8.5. Wird die Ware vom Käufer ohne Umladung weiterversandt, so muß die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. 

8.6. Klauseln, die die Schiffsmakler oder Reeder in den Seeladescheinen oder anderen Papieren anbringen, sind nicht beweiskräftig. 

8.7. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach Prüfung lediglich verpflichtet, die Ware umzutauschen. Falls dies nicht möglich ist oder auch die Nachlieferung mit Mängeln behaftet ist, ist der Käufer zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Voraussetzung für die Wandlung ist, daß sich die Ware in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Weist der Käufer nach, daß er die Ware ohne Verletzung der Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Ware eine Minderung des Kaufpreises verlangen. 

8.8. Die Mängelrüge erfaßt nur die nachweisbar beanstandete Ware, ohne die Abnahmeverpflichtung des Käufers bezüglich der noch zu liefernden Vertragsmengen zu berühren. 

8.9. Beanstandete Ware darf nur an die von uns bestimmte Anschrift und erst dann zurückgesandt werden, wenn wir die Ware trotz zweimaliger Aufforderung nicht in angemessener Frist beim Käufer abgeholt haben. 

8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. 

 

9. Verzug 

9.1. Überschreiten wir aus einem von uns zu vertretenden Grund einen Liefertermin, so kommen wir in Verzug, wenn der Käufer uns daraufhin eine angemessene Frist zur Leistung setzt und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. 

9.2. Leisten wir auch nach Ablauf einer vom Käufer weiter gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht, so kann der Käufer von der betroffenen Bestellung zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 

 

10. Auskünfte, Rat und Empfehlungen 

Wenn wir über die Verarbeitungs- und die Anwendungsmöglichkeiten der von uns verkauften Produkte oder über sonstige Umstände (z.B. in patentrechtlicher Hinsicht) Auskunft geben oder wenn wir einen technischen Rat oder eine Empfehlung erteilen, geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Solche Auskünfte, Ratschläge oder Empfehlungen befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Schadensersatzansprüche können insoweit uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. 

 

11. Eigentumsvorbehalt 

11.1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. 

11.2. Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, und solange er nicht in Verzug ist, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist im jedoch nicht gestattet. 

11.3. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. 

11.4. Der Käufer ist, ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts, bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug gerät oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, etc.). Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Käufer auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu machen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. 

11.5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Käufer für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt unentgeltlich für uns. 

11.6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, weil die ihm gehörenden Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Sollte eine Einräumung von Miteigentum noch nicht möglich sein, so ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich nach Entstehung der neuen Sache anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. 

11.7. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die in Ziffer 11.3. vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. 

11.8. Sofern wir zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt sind, kann diese auch freihändig erfolgen. 

11.9. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. 

11.10. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer hat uns die Kosten für eine erfolgreiche Intervention zu erstatten, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Auch über andere Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich informieren. 

11.11. Sollte die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts entsprechend den vorstehenden Bedingungen in dem Land, in das die Ware vertragsgemäß verbracht wird, nicht anerkannt werden, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine gleichwertige Sicherheit zur Absicherung unserer Forderungen zu gewähren und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben. 

 

12. Kennzeichen der Hersteller 

Zahlreiche von uns gelieferte Erzeugnisse sind mit einem Kennzeichen (z.B. einer Marke oder einer Firma) des Herstellers gekennzeichnet. Werden diese Erzeugnisse verarbeitet, so ist die Benutzung dieser Kennzeichen in Verbindung mit dem hierdurch hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des Herstellers vorliegt. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen. Diese Zustimmung setzt neben der Erfüllung der kennzeichen-rechtlichen Formalitäten insbesondere voraus, daß die Verarbeitung in einer von dem Hersteller gebilligten Weise erfolgt. Die Zustimmung des Herstellers hat der Käufer selbst einzuholen. 

 

13. Haftungsbegrenzung 

13.1. Auf Schadensersatz haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

13.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 13.1. und 13.2. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

13.4. Unsere Haftung aufgrund zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. 

 

14. Sonstiges 

14.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Verladeort; Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers ist ausschließlich der Sitz der Gesellschaft. 

14.2. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. 

14.3. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) und des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

14.4. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz der Gesellschaft. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln. 

14.5. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Allgemeine Verkaufsbedingungen eine Lücke enthalten sollte. 

 

Stand 02/11